Beratungshilfe

Was ist Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe ist im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt. Sie hilft dabei die außergerichtliche Vertretung durch Ihre Rechtsanwältin zu finanzieren.

Wer bekommt Beratungshilfe?

Die Voraussetzungen für den Erhalt von Beratungshilfe finden Sie im § 1 BerHG. Beratungshilfe wird gewährt, wenn Sie die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Rechtsvertretung im nicht gerichtlichen Verfahren selbst nicht aufbringen können und auch keine anderen Möglichkeiten haben, diese  zu finanzieren – z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung. Zudem darf die Inanspruchnahme nicht als ‚mutwillig‘ erscheinen, d.h. es muss eine gewisse Erfolgsaussicht für Ihr Anliegen bestehen.

Wo kann ich Beratungshilfe beantragen?

Nach §§ 4 BerHG und 13 Zivilprozessordnung ist Beratungshilfe am Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Dies ist meist das nächstgelegene Amtsgericht. Sollten Sie sich nicht sicher sein, erkundigen Sie sich direkt beim Gericht oder schauen Sie mal auf dessen Website. Dort finden Sie entsprechende Informationen meist unter dem Punkt ‚örtliche Zuständigkeit‘ oder ‚Gerichtsbezirk‘.

Bitte beachten Sie, dass Beratungshilfe vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Beratung gewährt werden muss. Eine nachträgliche Gewährung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Sie erhalten beim Amtsgericht einen Bescheid über die Gewährung, welchen Sie zur Rechtsberatung vorlegen.